1. Über EADR

EADR Ltd., European Alternative Dispute Resolution (‘EADR’) ist ein unabhängiger Service zur Streitbeilegung, der eine außergerichtliche Beilegung von Streitfällen auf der Grundlage der „Consumer Alternative Dispute Resolution (General) Regulations” (S.L.378.18) aus Malta anbietet. Ergänzend gilt für Streitfälle bezüglich Glücksspiel die MGA Alternative Dispute Resolution Directive 2018. EADR verfügt über die Kompetenz, sich mit verschiedenen Streitfällen von Veranstaltern und Verbrauchern, sowohl national als auch länderübergreifend, einschließlich aber nicht beschränkt auf Streitfälle im Bereich Glücksspiel, zu befassen.

2. Verfahrensregeln

2.1 Diese Verfahrensregeln gelten für alle Streitfälle, die bei EADR von Spielern oder anderen Verbrauchern eingereicht werden.

2.2 EADR bearbeitet Anträge in Deutsch und Englisch. Beschwerden sind in diesen Sprachen einzureichen und auch das Verfahren der Streitbeilegung findet in einer dieser Sprachen statt.

2.3 Die von der EADR angebotene Streitbeilegung ist für Spieler und Verbraucher kostenlos. Für Veranstalter gelten die in der gesonderten Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und der EADR vereinbarten Kosten.

2.4 Beschwerden können einfach online auf der EADR Webseite www.eadr.org eingereicht werden. Die Parteien können ferner unterstützende Dokumente und Nachweise hochladen. Nach Einreichung des Antrags und der Nachweise, kann der Schlichter, dem der Fall zugewiesen ist, online ein Fälligkeitsdatum für den Streitfall festlegen.

2.5 Beschwerden können auch schriftlich per Post bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingereicht werden: 189/1, THE STRAND, GZIRA GZR 1024, MALTA.

2.6 EADR wird weder vor, noch während, noch nach der Einreichung einer Beschwerde mündlich mit dem Spieler oder Verbraucher kommunizieren.

2.7 Die Beschwerde muss folgendes beinhalten: (a) sämtliche Angaben zu den Parteien, zum Streitgegenstand und Beschwerdegrund; (b) knappe, wahrheitsgetreue, klare sowie aktuelle Zusammenfassung der Umstände als Grundlage einer tragkräftigen Entscheidung.

2.8 Nach Empfang sämtlicher Unterlagen informiert die EADR die Parteien über den Erhalt sämtlicher Unterlagen für die vollständige Beschwerdeakte.

2.9 Nach Empfang sämtlicher Unterlagen wird EADR das Verfahren spätestens innerhalb von 90 Kalendertagen abschließen. In besonders komplexen Fällen ist EADR berechtigt, die Frist von 90 Kalendertagen nach entsprechender Benachrichtigung beider Parteien zu verlängern.

2.10 Die Parteien dürfen jederzeit vom Verfahren der Streitbeilegung zurücktreten.

3. Ablehnungsrecht

EADR behält sich das Recht vor, Anträge auf Schlichtung abzulehnen, wenn:

3.1 der Spieler oder Verbraucher nicht bereits vor Einreichung der Beschwerde alle zumutbaren Mittel der direkten Lösung der Streitfrage mit dem Veranstalter ausgeschöpft hat, einschließlich ggf. der Befolgung des internen Beschwerdeablaufs des Veranstalters;

3.2 der Streitfall leichtfertig oder schikanös ist;

3.3 der Streitfall von einem anderen Rechtsträger zur Streitbeilegung oder einem Gericht schon geprüft wird oder geprüft wurde;

3.4 der Spieler oder Verbraucher die Beschwerde bei EADR nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beschwerde beim Veranstalter eingereicht hat;

3.5 die Beschwerde wird von jemandem eingereicht, der weder Spieler noch Verbraucher des Veranstalters ist und,

3.6 die Befassung mit einem solchen Streitfall EADR nach eigenem Ermessen ernsthaft behindern würde.

3.7 Für den Fall der Ablehnung aus einem der oben genannten Gründe, wird EADR den Verbraucher und den Veranstalter schriftlich über die Gründe für die Ablehnung der Prüfung des Streitfalls innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Beschwerdeakte informieren.

4. Ablauf der Streitbeilegung

4.1 Jede Partei des Streitfalls hat das Recht angehört zu werden und ihren Standpunkt zu äußern. EADR wird auf Verlangen einer Partei der jeweils anderen Partei die von der anderen Partei des Streitfalls vorgebrachten und verfügbaren Dokumente, Argumente, Beweise und Fakten zur Kommentierung bereitstellen.

4.2 Der Schlichter ist verpflichtet, die Parteien des Streitfalls gleich zu behandeln. Er darf zu jeder Zeit zusätzliche Informationen von den Parteien anfragen oder sie um Klarstellung bitten. Die Parteien dürfen mit dem Schlichter nicht auf eigene Initiative kommunizieren.

4.3 Der Schlichter trifft eine Entscheidung auf Grundlage der von den Parteien eingereichten Aussagen, Beweise und Fakten gemäß den Verfahrensregeln der EADR.

4.4 Der Schlichter wird seine Entscheidung schriftlich begründen und die Entscheidungsgründe erläutern. Jede Entscheidung enthält das Veröffentlichungsdatum und den Namen des Schlichters.

4.5 Das Ergebnis der außergerichtlichen Streitbeilegung ist eine für die Parteien verbindliche Entscheidung, welche allerdings den ordentlichen Rechtsweg nicht ausschließt.

5. Vertretung

Die Parteien des Streitfalls sind nicht verpflichtet aber berechtigt, sich durch einen Rechtsbeistand oder einen sonstigen Dritten vertreten zu lassen.

6. Geheimhaltung und Datenschutz

6.1 EADR verpflichtet sich, die Datenschutz-Grundverordnung und alle Datenschutzbestimmungen einzuhalten.

6.2 Mit der Einreichung einer Beschwerde stimmt der Spieler oder Verbraucher der Übermittlung jeglicher, für den Streitfall bedeutsamer Daten vom Veranstalter an EADR zu. Auf Anfrage stellt EADR beiden Parteien die Beweise, Dokumente und Fakten, die von der jeweils anderen Partei eingereicht wurden, einschließlich jeglicher von Sachverständigen getroffenen Aussagen oder abgegebenen Meinungen, zur Verfügung. Dies gilt nicht für vom Veranstalter getroffene Maßnahmen zur Betrugsprävention und zur Prävention von Geldwäsche.

6.3  EADR behält sich das Recht vor, alle Informationen, die für den Fall von Bedeutung sind, für spätere Nachweiszwecke aufzubewahren.

7. Interessenkonflikt

Der Schlichter hat jeden Umstand, der seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt, unverzüglich offenzulegen, in welchem Fall der Schlichter entweder durch eine andere Person ersetzt wird, der die Führung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens anvertraut wird oder der Schlichter von der Führung des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens Abstand nimmt und, soweit möglich, den Parteien vorschlägt, den Streitfall bei einem anderen außergerichtlichen, fachkundigen und für den Fall kompetenten Rechtsträger zur Streitbeilegung einzureichen oder die Umstände den Parteien gegenüber offengelegt werden und dem betroffenen Schlichter gestattet wird, das außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu führen, sofern die Parteien dessen Fortführung nach der Offenlegung der Umstände und nach der Unterrichtung über ihr Widerspruchsrecht nicht widersprochen haben.

8. Lösung des Streitfalls

In Verfahren, die zum Ziel haben, den Streitfall durch den Vorschlag einer Lösung beizulegen, hat EADR sicherzustellen, dass die Parteien vor einem solchen Vorschlag darüber informiert werden, dass:

  • sie eine alternative Lösung vorschlagen können, der gefolgt werden kann, aber nicht muss;
  • die Befolgung der vorgeschlagenen Lösung nicht die Bestreitung des Rechtswegs vor einem zuständigen Gericht ausschließt;
  • die vorgeschlagene Lösung von einer gerichtlichen Entscheidung, die aufgrund geltender Rechtsvorschriften ergeht, abweichen kann.

9. Anrufung von Gerichten

Das Streitbeilegungsverfahren beschränkt nicht das Recht eines Spielers oder Verbrauchers, ein gerichtliches Verfahren gegen den Veranstalter bei einem zuständigen Gericht vor oder nach der vorgeschlagenen Lösung der EADR hinsichtlich des Streitfalls einzuleiten, sofern der Spieler oder Verbraucher eine Entschädigung nicht akzeptiert hat.

10. Haftungsbeschränkung

EADR übernimmt keine Haftung für Verluste, Schäden, entgangene Gelegenheiten oder Unannehmlichkeiten, die von einem Streitfall zwischen einem Spieler oder Verbraucher und einem Veranstalter, von einem Versagen einer Partei, dem Prozessablauf zu folgen und/oder eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zu beachten, von dem Prozessablauf an sich, oder von dem Verhalten der EADR bezüglich des Streitfalls herrühren.